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Geothermie

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29. März 2000 hat der Bund zusätzlich zu den bestehenden Programmen ein neues Instrument für den Vorrang von Strom aus allen erneuerbaren Energieträgern - Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Geothermie, Klär-, Gruben- und Deponiegas - geschaffen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) abgelöst hat, verpflichtet die Netzbetreiber, regenerativ erzeugten Strom aufzunehmen und 20 Jahre lang zu gesetzlich festgelegten Mindestpreisen zu vergüten. Die Kosten werden auf die Stromkunden verteilt.

Vergütungssätze im Überblick:

Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas: 7,67ct/ kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung, 6,65ct/ kWh oberhalb 500 kW installierter elektrischer Leistung (bei Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas begrenzt bis zur Obergrenze von 5 MW);

Strom aus Biomasse: 10,23ct/ kWh bis 500 kW installierter elektrischer Leistung; 9,2ct/kWh bis 5 MW installierter elektrischer Leistung, darüber hinaus bis zu einer Obergrenze von 20 MW installierter Leistung 8,69ct/ kWh. (Letzteres gilt erst ab Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung der Biomasse.) Ab dem 1.1. 2002 wird jährlich für dann neu in Betrieb genommene Anlagen die Mindestvergütung um 1% gesenkt. Zum Bereich der Biomasse wird eine gesonderte Biomasse-Verordnung (BiomasseV) verabschiedet, in der geregelt ist, welche Stoffe Biomasse im Sinne der Verordnung sind, welche technischen Verfahren zugelassen sind und welche Umweltanforderungen gestellt werden.

Strom aus Geothermie: 8.95ct/ kWh bis 20 MW installierter elektrischer Leistung, 7,16ct/kWh über 20 MW installierter elektrischer Leistung

Strom aus Windkraft: 9,10ct/kWh für mindestens die ersten 5 Jahre, 6,19ct/kWh nach Erreichen eines Referenzertrages. Der Referenzertrag wird aufgrund der in den ersten 5 Jahren eingespeisten Strommenge ermittelt. Dadurch reduziert sich der Vergütungssatz an windreichen Standorten schneller als an anderen Standorten. Für Windanlagen, die ab dem 1.1.2002 neu in Betrieb gehen, reduziert sich der Ausgangssatz jedes Jahr um 1,5 %.

Für Strom aus Anlagen im Offshore-Bereich gelten besondere Regelungen. Strom aus solarer Strahlungsenergie: 50,6ct/kWh. Degression der Vergütungssätze: jährlich ab 1.1. 2002 um 5% für dann neu zu errichtende Anlagen. Die Regelung gilt zunächst bis zur Erreichung von 350 MW installierter elektrischer Gesamtleistung in Deutschland (Stand Ende 2000: ca. 100 MW).

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© B. Merkel, 11.12.2004 http://www.geo.tu-freiberg.de/hydro/vorl_portal/environ_geol/geothermie.html
 
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